§ 10 Abs 3 MSchG; Art 6 MarkenRL
Hier wurde geprüft, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter die in Art 6 MarkenRL enthaltenenen Beschränkungen der Wirkungen der Marke geltend machen und sich in diesem Zusammenhang auf das dieser Vorschrift zugrunde liegende Freihaltebedürfnis berufen kann.