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§ 102 Abs 2 PatG; § 1 Abs 1 PatG

ÖBl-LeitsätzePatentrechtUniv. Prof. Dr. Helmut Gamerith, Univ. Innsbruck (Bearbeitung)Bl-LS 2010/118Bl-LS 2010, 183 Heft 4 v. 1.7.2010

Zusammenfassung: In der Entscheidung "Ferroisches Bauelement" war fraglich, welche Beweismittel nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht werden können.

Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 2 PatG; § 1 Abs 1 PatG

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