Zusammenfassung: In der Entscheidung "Ferroisches Bauelement" war fraglich, welche Beweismittel nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht werden können.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 2 PatG; § 1 Abs 1 PatG
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Zusammenfassung: In der Entscheidung "Ferroisches Bauelement" war fraglich, welche Beweismittel nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht werden können.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 2 PatG; § 1 Abs 1 PatG
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