Zusammenfassung: Für ein Feststellungsverfahren bezüglich eines in Österreich gültigen europäischen Patents ist nur der für Österreich erstellte Anspruchssatz maßgeblich. Eine eidesstaatliche Erklärung bildet kein zulässiges Beweismittel.
Rechtsgrundlagen: § 22 PatG; § 120 PatG; § 163 PatG; Art 69 Abs 1 EPÜ; § 22a PatG