Zusammenfassung: Der OGH qualifiziert die Frist des § 11 Abs 1 KartG zur Geltendmachung eines Prüfungsantrags als prozessuale Frist, für deren Erfüllung die Postaufgabe am letzten Tag genügt. Gleichzeitig verneint aber aufgrund der materiellen Rechtsfolge des § 17 KartG die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 11 Abs 1 KartG.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 KartG; § 17 Abs 1 KartG; § 10a WettbG