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§ 11 Abs 1 KartG; § 17 Abs 1 KartG; § 10a WettbG

ÖBl-LeitsätzeKartellrechtHelmut GamerithBl-LS 2007/127Bl-LS 2007, 159 Heft 4 v. 19.7.2007

Zusammenfassung: Der OGH qualifiziert die Frist des § 11 Abs 1 KartG zur Geltendmachung eines Prüfungsantrags als prozessuale Frist, für deren Erfüllung die Postaufgabe am letzten Tag genügt. Gleichzeitig verneint aber aufgrund der materiellen Rechtsfolge des § 17 KartG die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 11 Abs 1 KartG.

Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 KartG; § 17 Abs 1 KartG; § 10a WettbG

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