Zusammenfassung: Für die Bestimmung des " Tages des Abschlusses des Eintragungsverfahrens" sind die nationalen Verfahrensbestimmungen zugrundezulegen. Die Beurteilung des Vorliegens von Gründen, die die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Markennutzung zur Folge haben, obliegt den nationalen Gerichten.
Rechtsgrundlagen: Art 234 EG; § 33a MSchG; Art 10 Abs 1 MSchG; § 2 Abs 2 MSchG; Art 12 Abs 1 MarkenRL