Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Beurteilung des Vorliegens einer Funktionseinheit zwischen mehreren angebotenen Produkten Stellung und erläutert, dass die Berechnung eines einheitlichen Entgelts für eine nach der Verkehrsauffassung bestehende Funktionseinheit oder Gesamtsache das Vorliegen einer unzulässigen Zugabe ausschließt.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 UWG