Zusammenfassung: Der OGH betont die gebotene vertragsautonome Auslegung des Art 5 Z 3 EuGVVO und erläutert, dass sowohl Immaterialgüterrechts- wie auch Wettbewerbsverletzungen an diesem Gerichtsstand für Klagen aus " unerlaubten Handlungen" geltend gemacht werden können.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Z 3 EuGVVO; § 1 UWG; § 27a JN