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§ 58 Abs 2 EO; § 402 Abs 4 EO

ÖBl-LeitsätzeVerfahrensrechtHelmut GamerithBl-LS 2007/131Bl-LS 2007, 159 Heft 4 v. 19.7.2007

Zusammenfassung: Bei Versäumung einer Frist im Exekutionsverfahren kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden; eine dennoch erfolgte Genehmigung eines diesbezüglichen Antrags entfaltet keine Rechtswirkungen.

Rechtsgrundlagen: § 58 Abs 2 EO; § 402 Abs 4 EO

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