Zusammenfassung: Bei Versäumung einer Frist im Exekutionsverfahren kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden; eine dennoch erfolgte Genehmigung eines diesbezüglichen Antrags entfaltet keine Rechtswirkungen.
Rechtsgrundlagen: § 58 Abs 2 EO; § 402 Abs 4 EO