Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass das Kartellgericht unter der Voraussetzung eines Parteienantrags zur Verhängung eines Zwangsgeld verpflichtet ist und konkretisiert in einer vergleichenden Gegenüberstellung zur Geldbuße den Sanktions- und Präventionszweck von Zwangsgeldern.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 1 lit c KartG 2005; Art 24 Abs 1 lit dVO 1/2003