Zusammenfassung: Der OGH betont in Anlehnung an das Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG die Zweistufigkeit des Verfahrens zur Festlegung eines Zwangsgeldes und erläutert, dass das endgültige Ausmaß des Zwangsgeldes auch mit Null angesetzt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 1 lit c KartG 2005; § 11a Abs 3 VVettbG; § 24 FBG