Zusammenfassung: Bei Vorliegen einer Verwechslungsgefahr oder Verwirklichung einer Rufausbeutung oder Rufschädigung kann auch die Führung des eigenen Namens eine Markenrechtsverletzung begründen. Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage kann auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des Störers geltend gemacht werden. Nur der Unternehmensinhaber ist zur Entrichtung des Entgelts und zur Rechnungslegung bei Markenrechtsverletzungen verpflichtet.