Zusammenfassung: Der OGH qualifiziert den Begriff " BUZZ" als nicht nicht kennzeichnungskräftiges Zeichen und verneint das Vorliegen eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs bei Verwendung einer Marke als Werktitel, da dies nicht den Zweck eines betrieblichen Herkunftshinweises erfülle. Weiters betont er die Irrelevanz der Fünf-Jahres-Frist des § 33a MSchG für den zivilrechtlichen Markenschutz und nimmt zur Feststellung der Produktähnlichkeit bzw -identität Stellung. Weiters lehnt er das Erfordernis einer Beschränkung einer einstweiligen Verfügung auf die Fünf-Jahres-Frist ab und führt aus, dass die Auferlegung eines Verbots zum Produktbesitz oder zum Inverkehrbringen von Produkten nicht im Rahmen von EVs verfügt werden kann.