Zusammenfassung: Das KOG erläutert, dass die im Zusammenhang mit dem Haftungsverbund geschlossenen Vereinbarungen und Absprachen der Sparkassen geeignet sind, eine Handelsbeeinträchtigung iSd Art 81 EG herbeizuführen und spricht sich gegen die Zugrundelegung der Bereichsausnahmen für Wettbewerbseinschränkungen zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe nach § 30 Abs 2 BWG IVm §§ 2 Abs 2 Z 4 und 7 Abs 3 BWG aus. Weiters prüft das KOG, welche Absprachen wegen Subsumierbarkeit unter Art 81 Abs 3 EG nicht vom Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG erfasst sind.