Zusammenfassung: Der BA nimmt zur Umschreibung einer Marke bei zeitgleichem Einlangen der Umschreibungsanträge Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 und 3 MSchG; § 43 Abs 3 PatG
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Zusammenfassung: Der BA nimmt zur Umschreibung einer Marke bei zeitgleichem Einlangen der Umschreibungsanträge Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 und 3 MSchG; § 43 Abs 3 PatG
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