Zusammenfassung: Nicht eine unter dem Druck eines drohenden Verfahrens getätigte Unterlassungszusage, wohl aber das Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs ist zur Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr geeignet.
Rechtsgrundlagen: § 51 MSchG; § 14 UWG)
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