Zusammenfassung: Das Inkrafttreten der VO (EG)Nr 1400/2002 erfordert zwar keine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes eines Lieferanten hinsichtlich Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, kann jedoch solche Änderungen des Vertriebsnetzes bedingen, die als echte Umstrukturierung des Vertriebsnetzes iSd Art 5 Abs 3 UAbs 1 VO (EG)Nr 1475/95 zu qualifizieren sind. Verträge, die den Freistellungsvoraussetzungen iSd VONr 1475/95 nicht entsprechen und mindestens eine Kernbeschränkung iSd Art 4 VONr 1400/2002, aufweisen sind vom Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung gemäß Art 4 VONr 1400/2002 nicht umfasst, sodass alle in den Verträgen enthaltenen wettbewerbseinschränkenden Vertragsregelungen bei Nichterfüllung der Freistellungsvoraussetzungen nach Art 81 Abs 1 EG untersagt sind.