Art 2 MarkenRL 89/104/EWG ; Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL; Art 3 Abs 3 MarkenRL
Ein durchsichtiges Behältnis oder Auffangbehälter als Bestandteil der äußeren Oberfläche eines Staubsaugers kann nicht als Zeichen bzw Marke iSd Art 2 RL 89/104/EWG qualifiziert werden.