Zusammenfassung: Der OPM beurteilt die Ähnlichkeiten zwischen Waren der Klassen 7, 11 und 37 und erläutert, dass die Geltendmachung der Nichtbenutzung einer Marke nur mittels Löschungsantrag möglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 30 a MSchG; § 33a MSchG
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