Art 5 Abs 1 lit a MarkenRL
Sofern die Markenbenutzung keine Außenwirkung entfaltet (in concreto: Befüllen eines an der Innenseite gekennzeichneten Behältnisses mit der Ware), kann sie auch keine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers begründen.
OGH 28.9.2006, 4 Ob 158/06y - Primagaz