Zusammenfassung: Die Zurücknahme eines Antrags auf Verhängung einer Geldbuße kann nicht als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 41 KartG 2005
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Zusammenfassung: Die Zurücknahme eines Antrags auf Verhängung einer Geldbuße kann nicht als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 41 KartG 2005
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