Zusammenfassung: Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren, gegen den kein abgesonderter Rekurs erhoben werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG 2005; § 45 Satz AußStrG
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Zusammenfassung: Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren, gegen den kein abgesonderter Rekurs erhoben werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG 2005; § 45 Satz AußStrG
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