Zusammenfassung: Bei Reichweitenvergleichen muss verpflichtend die Quelle und der Erhebungszeitraum offen gelegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG
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Zusammenfassung: Bei Reichweitenvergleichen muss verpflichtend die Quelle und der Erhebungszeitraum offen gelegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG
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