Zusammenfassung: Die Unzulässigkeit marktschreierischer Werbung setzt bei Unternehmen die Irreführungseignung des Tatsachenkerns voraus. Bei Ärzten ist marktschreierische Werbung aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Standesrecht immer unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 2 UWG; § 53 Abs 1 ÄrzteG