Zusammenfassung: Bei Kartellverfahren, die vor Inkrafttreten des KartG 2005 beendet wurden, ist weiterhin die Gebührenbemessung nach dem KartG 1988 maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: § 90 Z 1 KartG 2005; § 91 KartG 2005
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Zusammenfassung: Bei Kartellverfahren, die vor Inkrafttreten des KartG 2005 beendet wurden, ist weiterhin die Gebührenbemessung nach dem KartG 1988 maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: § 90 Z 1 KartG 2005; § 91 KartG 2005
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