Zusammenfassung: Der OPM nimmt zur Unterscheidungskraft einer röhrenförmigen Verpackung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
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Zusammenfassung: Der OPM nimmt zur Unterscheidungskraft einer röhrenförmigen Verpackung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
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