§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach dem Gesamteindruck der verständigen Durchschnittsverbraucher. Auch bei nur geringfügigen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen kann bei großer Produktähnlichkeit und hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke Verwechslungsgefahr angenommen werden.