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§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/95Bl-LS 2006, 165 Heft 4 v. 1.8.2006

§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach dem Gesamteindruck der verständigen Durchschnittsverbraucher. Auch bei nur geringfügigen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen kann bei großer Produktähnlichkeit und hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke Verwechslungsgefahr angenommen werden.

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