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§ 147 Abs 2 PatG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/106Bl-LS 2006, 166 Heft 4 v. 1.8.2006

Zusammenfassung: Die Einrede der Nichtigkeit des Klagepatents kann im Provisorialverfahren geltend gemacht werden, die Vorfragenprüfung durch das Gericht setzt aber das Vorliegen von Gegenbescheinigungsmittel voraus.

Rechtsgrundlagen: § 147 Abs 2 PatG

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