Zusammenfassung: Dass eine kartellrechtswidrige Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein privates oder öffentliches Unternehmen auf eine hoheitliche Anweisung des Staates zurückzuführen ist, hat auf das Vorliegen einer Verletzung der Artt 10 Abs 2 und 82 EG keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: Art 10 Abs 2; Art 82 EG