Zusammenfassung: Die Arbeitnehmerstellung bei einem nicht verfahrensbeteiligten Unternehmen schließt die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 147 Abs 1 PatG nicht aus. Eine Patentverletzung setzt kein Verschulden des Täters voraus.
Rechtsgrundlagen: § 147 Abs 1 PatG