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§ 142 Z 1 KartG 1988; § 42 StGB

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/113Bl-LS 2006, 167 Heft 4 v. 1.8.2006

Zusammenfassung: Auch bei der kartellrechtlichen Geldbuße ist im Sinn einer Lückenfüllung bei geringfügigen Schäden und Verschulden eine Strafnachsicht iSd § 42 StGB geboten.

Rechtsgrundlagen: § 142 Z 1 KartG 1988; § 42 StGB

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