Zusammenfassung: Auch bei der kartellrechtlichen Geldbuße ist im Sinn einer Lückenfüllung bei geringfügigen Schäden und Verschulden eine Strafnachsicht iSd § 42 StGB geboten.
Rechtsgrundlagen: § 142 Z 1 KartG 1988; § 42 StGB
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Auch bei der kartellrechtlichen Geldbuße ist im Sinn einer Lückenfüllung bei geringfügigen Schäden und Verschulden eine Strafnachsicht iSd § 42 StGB geboten.
Rechtsgrundlagen: § 142 Z 1 KartG 1988; § 42 StGB
Schlagwörter: