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§ 78 UrhG; § 503 Z 4 ZPO; § 528 Abs 1 ZPO

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/114Bl-LS 2006, 168 Heft 4 v. 1.8.2006

Zusammenfassung: Die Qualifikation als " Bildnis" iSd § 78 UrhG setzt die Erkennbarkeit des Abgebildeten voraus; diese Erkennbarkeit kann auch im Fall der Unkenntlichmachung der Gesichtszüge gegeben sein.

Rechtsgrundlagen: § 78 UrhG; § 503 Z 4 ZPO; § 528 Abs 1 ZPO

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