Zusammenfassung: Die Qualifikation als " Bildnis" iSd § 78 UrhG setzt die Erkennbarkeit des Abgebildeten voraus; diese Erkennbarkeit kann auch im Fall der Unkenntlichmachung der Gesichtszüge gegeben sein.
Rechtsgrundlagen: § 78 UrhG; § 503 Z 4 ZPO; § 528 Abs 1 ZPO