§ 9 UWG
Der OGH nimmt zur Beurteilung der Verkehrsgeltung einer Unternehmensbezeichnung Stellung und legt dar, dass auch bei der Kollision zwischen einem Firmenschlagwort und einer Domainbezeichnung der Prioritätsgrundsatz maßgeblich sei. Bereits die bloß objektive Eignung zur Hervorrufung von Verwechslungen rechtfertige die Annahme der Verwechslungsgefahr.