Zusammenfassung: Die geforderte Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen rechtfertigt keine Aussageverweigerung, sofern ein hinreichender Schutz vor unlegitimierter Weitergabe und Verwertung besteht.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 5 WettbG; Art 17 ff VO 1/2003
Schlagwörter: