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§ 11 Abs 5 WettbG; § 11 Abs 3 Z 1, Abs 4 WettbG; § 15 AußStrG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/235Bl-LS 2005, 209 Heft 5 v. 1.10.2005

Zusammenfassung: Die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen im Bußgeldverfahren und die Einräumung von Stellungnahmerechten im Verfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde entlastet nicht von verpflichtenden Einräumung des rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren.

Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 5 WettbG; § 11 Abs 3 Z 1, Abs 4 WettbG; § 15 AußStrG

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