Zusammenfassung: Die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen im Bußgeldverfahren und die Einräumung von Stellungnahmerechten im Verfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde entlastet nicht von verpflichtenden Einräumung des rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 5 WettbG; § 11 Abs 3 Z 1, Abs 4 WettbG; § 15 AußStrG