Zusammenfassung: Da der OGH in Kartellrechtssachen ausschließlich als Rechtsinstanz fungiert, kommt eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Geltendmachung von Neuerungen im Rekurs nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 53 KartG; § 88 KartG; § 58 AußStrG