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§ 53 KartG; § 88 KartG; § 58 AußStrG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/233Bl-LS 2005, 209 Heft 5 v. 1.10.2005

Zusammenfassung: Da der OGH in Kartellrechtssachen ausschließlich als Rechtsinstanz fungiert, kommt eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Geltendmachung von Neuerungen im Rekurs nicht in Betracht.

Rechtsgrundlagen: § 53 KartG; § 88 KartG; § 58 AußStrG

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