Zusammenfassung: Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen Verbandsempfehlungen unter den Beschlussbegriff des Art 81 subsumiert werden können. Weiters betont er, dass das Gemeinschaftsrecht auch im Rahmen der Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung einer Wettbewerbseinschränkung zu beachten sei. Sofern Wettbewerbsbestimmungen der EG eine Entscheidungskompetenz der nationalen Behörden normieren, könne dies die Zuständigkeit des Kartellgerichts begründen.