Zusammenfassung: Die Monatsfrist des § 32 KartG soll die Überprüfung der Verbandsempfehlung und allenfalls die Geltendmachung eines Widerrufsantrags ermöglichen.
Rechtsgrundlagen: § 31 KartG; § 142 Z 2 lit c KartG; § 24 FBG
Zusammenfassung: Die Monatsfrist des § 32 KartG soll die Überprüfung der Verbandsempfehlung und allenfalls die Geltendmachung eines Widerrufsantrags ermöglichen.
Rechtsgrundlagen: § 31 KartG; § 142 Z 2 lit c KartG; § 24 FBG