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PR-Berater Auferlegung einer Geldbuße wegen Hinausgabe einer Verbandsempfehlung ohne Anzeige an das Kartellgericht; Bemessung der Geldbuße

Gewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithÖBl 2005/31ÖBl 2005, 135 - 136 Heft 3 v. 1.6.2005

Zusammenfassung: Die Monatsfrist des § 32 KartG soll die Überprüfung der Verbandsempfehlung und allenfalls die Geltendmachung eines Widerrufsantrags ermöglichen.

Rechtsgrundlagen: § 31 KartG; § 142 Z 2 lit c KartG; § 24 FBG

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