Zusammenfassung: Das OLG Wien nimmt zur Schutzfähigkeit von Produkten nach dem GGV Stellung und erläutert, dass bereits die Verwendung des Musters bei einem anderen Produkt eine Verletzung des Benutzungsrechts des Geschmacksmusterinhabers begründet. Im Verletzungsverfahren sei die gesetzliche Vermutung der Rechtsgültigkeit und der Eigenart und Neuheit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.