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§ 31 KartG; § 142 Z 2 lit c KartG; § 24 FBG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/88Bl-LS 2005, 72 Heft 2 v. 1.4.2005

Zusammenfassung: Die Monatsfrist des § 32 KartG soll die Überprüfung der Verbandsempfehlung und allenfalls die Geltendmachung eines Widerrufsantrags ermöglichen.

Rechtsgrundlagen: § 31 KartG; § 142 Z 2 lit c KartG; § 24 FBG

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