Zusammenfassung: Die Auferlegung einer Geldbuße setzt schuldhaftes Verhalten voraus.
Rechtsgrundlagen: § 142 KartG; § 143 KartG
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Zusammenfassung: Die Auferlegung einer Geldbuße setzt schuldhaftes Verhalten voraus.
Rechtsgrundlagen: § 142 KartG; § 143 KartG
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