Zusammenfassung: Das Erlöschen des Patentrechts steht der Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens nicht entgegen, setzt aber ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers voraus.
Rechtsgrundlagen: § 48 Abs 1 Z 1 PatG; § 1 PatG; § 3 PatG; § 46 Abs 1 Z 3 Abs 2 PatG; § 117 PatG; § 27 Abs 7 MuSchG