Zusammenfassung: Im Verletzungsverfahren ist die gesetzliche Vermutung der Rechtsgültigkeit und der Eigenart und Neuheit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: Art 81 lit a GGV; Art 85 Abs 1 GGV; Art 88 GGV
Schlagwörter: