Zusammenfassung: Die verbindliche Einschränkung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen n einem Vertrag zwischen zwei selbständigen Unternehmern begründet eine Wettbewerbseinschränkung nach Art 81 Abs 1 EG.
Rechtsgrundlagen: Art 81 Abs 1 EG
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