Zusammenfassung: Der OGH beschreibt den telos des § 35 KartG und erläutert, dass eine Betätigung des wirtschaftlich überlegenen Marktteilnehmers, die negative Folgen für die Markt- und Wettbewerbssituation entfalten kann, das Vorliegen eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung indiziert.
Rechtsgrundlagen: § 35 KartG