Zusammenfassung: Bei enger Verbundenheit der Märkte kann auch eine Betätigung auf dem nicht-beherrschtem Markt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 35 KartG; Art 82 EG
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Zusammenfassung: Bei enger Verbundenheit der Märkte kann auch eine Betätigung auf dem nicht-beherrschtem Markt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 35 KartG; Art 82 EG
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