Zusammenfassung: Die Feststellung des sachlich betroffenen Marktes erfolgt nach dem Bedarfsmarktkonzept. Bei Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen liegt Identität der Märkte vor.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 Z 1 KartG
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Zusammenfassung: Die Feststellung des sachlich betroffenen Marktes erfolgt nach dem Bedarfsmarktkonzept. Bei Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen liegt Identität der Märkte vor.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 Z 1 KartG
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