Zusammenfassung: Die Übertretung von § 35 Abs 1 KartG kann die Nichtigkeit von Verträgen oder Vertragsteilen zur Folgen haben. Das Kartellgericht besitzt bezüglich derartiger Übertretungen aber keine Entscheidungskompetenz.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 1 KartG; § 879 Abs 1 ABGB