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§ 140 Abs 3 PatG; § 42 MSchG; § 122 PatG; § 45 ZPO

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/31Bl-LS 2005, 22 Heft 1 v. 1.1.2005

Zusammenfassung: Dem Antragsteller muss vor der Entscheidung über einen Kostenersatzantrag in einem Verfahren auf Teillöschung einer Marke Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Rechtsgrundlagen: § 140 Abs 3 PatG; § 42 MSchG; § 122 PatG; § 45 ZPO

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