Zusammenfassung: Dem Antragsteller muss vor der Entscheidung über einen Kostenersatzantrag in einem Verfahren auf Teillöschung einer Marke Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Rechtsgrundlagen: § 140 Abs 3 PatG; § 42 MSchG; § 122 PatG; § 45 ZPO