Zusammenfassung: Der OPM lehnt die Zurechnung des schuldhaften Fehlverhaltens eines Sekretärs, der nicht die Funktion eines bevollmächtigen Vertreters innehat, ab.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 MSchG; § 129 Abs 1 PatG
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Zusammenfassung: Der OPM lehnt die Zurechnung des schuldhaften Fehlverhaltens eines Sekretärs, der nicht die Funktion eines bevollmächtigen Vertreters innehat, ab.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 MSchG; § 129 Abs 1 PatG
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