Zusammenfassung: Der OPM prüft die Zulässigkeit der Kombination bekannter Spannvorrichtungen bei einem Zuricht- und Schweißtisch und nimmt zur Definition des Begriffs der Leichtbauweise Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 1 PatG; § 3 PatG
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Zusammenfassung: Der OPM prüft die Zulässigkeit der Kombination bekannter Spannvorrichtungen bei einem Zuricht- und Schweißtisch und nimmt zur Definition des Begriffs der Leichtbauweise Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 1 PatG; § 3 PatG
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